Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

LAMBRECHT meteo GmbH
Friedländer Weg 65-67, 37085 Göttingen

Fassung 11.01.2022

AGB als Download

Einkaufsbedingungen als Download

I. Vertragsschluss

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Bedingungen gelten für die Abwicklung aller von der LAMBRECHT meteo GmbH durchzuführenden inländischen und ausländischen Verkäufe und Werklieferungen. Sie werden auch ohne gesonderte Inbezugnahme Bestandteil künftiger mit dem Kunden abgeschlossener Verträge.

2. Abweichungen von den AGB, sich widersprechende AGB

a) Ein Verzicht auf die Geltung dieser Bedingungen oder einzelner ihrer Klauseln oder die Anerkennung entgegenstehender AGB oder einzelner ihrer Klauseln ist nur rechtswirksam, soweit die LAMBRECHT meteo GmbH dies in ihrer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt hat. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen binden die LAMBRECHT meteo GmbH auch dann nicht, wenn sie Ausschließlichkeitsgeltung beanspruchen oder in einer späteren Willenserklärung des Kunden eingeführt werden, ohne dass nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

b) Wird der Vertrag durchgeführt, ohne dass sich die AGB der LAMBRECHT meteo GmbH nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften insgesamt oder hinsichtlich einzelner ihrer Klauseln durchsetzen, bleiben diejenigen AGB-Regeln der Vertragsparteien vorrangig vor der gesetzlichen Rechtslage maßgebend, die sich nicht widersprechen. In jedem Falle erfolgt die Übereignung von Ware der LAMBRECHT meteo GmbH unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

3. Angebotsbindung, Vertragsschluss, Vertragsänderungen

a) Die Angebote der LAMBRECHT meteo GmbH werden stets freibleibend abgegeben. Vertragsbindungen entstehen erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden. Bei Kleinaufträgen, die innerhalb von 10 Tagen nach Eingang ausgeführt werden, kann der Vertrag auch ohne gesonderte Bestätigung durch Übersendung der Ware zustande kommen.

b) Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter der LAMBRECHT meteo GmbH sind lediglich zu Anbahnung von Verträgen legitimiert, nicht aber zum Vertragsabschluss.

c) Ändernde oder ergänzende Vertragsvereinbarungen oder zur Vertragsausführung erforderliche Spezifizierungen oder Abruferklärungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform kann durch die elektronische Form (z.B. E-Mail) ersetzt werden, ohne dass der Aussteller der Erklärung sein Dokument mit einer einfachen oder qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss.

II. Anwendbares Recht

Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der LAMBRECHT meteo GmbH und ihren Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

III. Gerichtsstand

1. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen LAMBRECHT meteo GmbH und ihren Kunden wird die deutsche Gerichtsbarkeit als international ausschließlich zuständig vereinbart.

2. Als örtlich zuständig wird Göttingen vereinbart, soweit die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten oder Institutionen der öffentlichen Hand (z.B. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen) zu führen sind. LAMBRECHT meteo GmbH ist auch berechtigt, den Rechtsstreit vor dem für den Kunden örtlich zuständigen Gericht zu führen.

IV. Abweichungen von der Leistungsvereinbarung

Die ständige Weiterentwicklung der Produkte bedingt Konstruktionsänderungen, die von den Beschreibungen und Abbildungen der Prospekte abweichen können. LAMBRECHT meteo GmbH behält sich Änderungen und Abweichungen vor; Prospektangaben können nicht zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden. Ist der Kunde auf eine besondere Ausführungsart technisch angewiesen, hat er dies vor Vertragsschluss schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

V. Mitwirkungspflichten der Kunden, Schutzrechtsverletzungen

1. Kunden haben dafür einzustehen, dass von ihnen vorgelegte Ausführungszeichnungen und eine darauf beruhende Vertragserfüllung nicht in Rechte des Geistigen Eigentums Dritter (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Designrechte) eingreift. Verletzt die Ausführung eines darauf beruhenden Auftrags derartige Rechte, hat der Kunde die LAMBRECHT meteo GmbH von Ansprüchen Dritter und von den Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen.

2. LAMBRECHT meteo GmbH nimmt für von ihr erstellte oder verbreitete Angebote, Werkzeichnungen, Klischees, technische Fotographien oder Stück- und Einzelteillisten den Schutz der Sonderschutzrechte des Geistigen Eigentums und des Rechts gegen Unlauteren Wettbewerb in Anspruch. Derartige Gegenstände dürfen Dritten ohne Zustimmung der LAMBRECHT meteo GmbH nicht zur Kenntnis gegeben werden.

VI. Lieferzeit, Teillieferungen

1. a) Ein von der LAMBRECHT meteo GmbH in der Auftragsbestätigung genannter verbindlicher Liefertermin gilt nicht als Fixtermin; er macht eine Inverzugsetzung und die Einräumung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden nicht entbehrlich. Der Liefertermin versteht sich als Tag der Absendung, nicht des Zugangs beim Kunden.

b) Sind zur Ausführung der Bestellung Konstruktionszeichnungen, Modelle, Muster oder dergleichen des Kunden notwendig, beginnt die angemessene Produktionsfrist erst mit deren vollständigem Zugang bei der LAMBRECHT meteo GmbH zu laufen. Ein in der Auftragsbestätigung genannter Liefertermin verschiebt sich entsprechend. Bei vereinbarten Abruflieferungen beginnt die angemessene Produktionsfrist mit dem Zeitpunkt des Abrufs zu laufen.

c) Die LAMBRECHT meteo GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

2. a) Bei unverschuldeter Betriebsstörung jeglicher Art, die eine Herstellung des Produkts oder dessen Versand verzögert, wird die vertraglich vereinbarte Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses gehemmt. Dasselbe gilt bei unverschuldeter Störung in der Belieferung der LAMBRECHT meteo GmbH mit Vormaterialien eines Zulieferers.

b) Bei länger währender unverschuldeter Fristüberschreitung und nachweislichem Interessewegfall des Kunden ist der Kunde unter Ausschluss anderweitiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für Produkte, die kundenspezifisch produziert wurden, hat der Kunde den Aufwand des bis dahin erreichten Produktionsstandes zu tragen, soweit der LAMBRECHT meteo GmbH nicht nachweisbar eine anderweitige Verwertung des Produkts möglich ist.

3. Hat die LAMBRECHT meteo GmbH einen Lieferverzug zu vertreten, wird der Ersatz des Verzögerungsschadens auf den Rechnungswert (Nettopreis) des verkauften Produkts als Höchstbetrag begrenzt, sofern die Verzögerung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beruht.

VII. Transportrisiken

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Produkts geht mit Verlassen des Göttinger Betriebes der LAMBRECHT meteo GmbH auf den Kunden über, auch wenn die LAMBRECHT meteo GmbH den Transport selbst vornimmt oder durch von ihr beauftragte Frachtführer durchführen lässt.

2. Für Lieferungen mit einem Warenwert über 100 Euro wird stets eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen, sofern der Kunde keine gegenteilige Weisung erteilt. Beträgt der Warenwert bis 100 Euro, erfolgt eine Transportversicherung nur auf Wunsch des Kunden, der dann die Versicherungskosten zu tragen hat.

VIII. Rücktritt wegen Unmöglichkeit, Kündigungsausschluss

1. Die LAMBRECHT meteo GmbH kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.

2. Wird ein Produkt nach kundenspezifischen Vorgaben hergestellt, ist der Kunde zur Kündigung des Werklieferungsvertrages nur aus einem wichtigen Grund berechtigt, der seine Ursache im Verantwortungsbereich der LAMBRECHT meteo GmbH hat. Eine bereits fertig gestellte Teilleistung hat der Kunde anteilig zu vergüten.

IX. Preise, Zahlungsfristen, Aufrechnungsausschluss

1. Auslegung der Preisangaben

Preisangaben der LAMBRECHT meteo GmbH verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Der Kunde trägt zusätzlich die Kosten der Verpackung und des Versands. Umsatzsteuer wird nach dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuersatz berechnet.

2. Recht zur Preiserhöhung
Erhöhen sich vor Lieferung und außerhalb einer Frist von vier Monaten ab Vertragsschluss gesetzliche Abgaben, welche die Ware verteuern, oder erhöhen sich unter denselben Bedingungen die für die LAMBRECHT meteo GmbH geltenden Tariflöhne, ist die LAMBRECHT meteo GmbH zu einer Preiserhöhung um die von ihr nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten berechtigt.

3. Forderungsfälligkeit

a) Übersteigt der Auftragswert netto 5.000 Euro, so ist ein Drittel des Auftragswertes mit Zugang der elektronischen Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel mit elektronischer Anzeige der Absendung der Ware und der Rest mit elektronischem Zugang der Schlussrechnung fällig. Bis zu einem Auftragswert von netto 5.000 Euro wird die Zahlung mit elektronischem Zugang der Rechnung fällig.

b) Für den Ausgleich der Forderungen wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen gewährt.

4. Skonto, Zahlungsverzug

a) Für Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Fälligkeit gemäß vorstehender Klausel 3 a) ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt.

b) Bei Überschreiten des 14-tägigen Zahlungsziels oder nach anderweitigem Eintritt des Zahlunsverzuges darf die LAMBRECHT meteo GmbH Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 8 % p.a. berechnen.

5. Zahlung durch Wechsel oder Scheck

Wechsel werden von der LAMBRECHT meteo GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets spesenfrei entgegengenommen. Schecks und Wechsel gelten bis zum Eingang ihrer Honorierung nur als erfüllungshalber erbracht. LAMBRECHT meteo GmbH haftet für eine verzögerte Präsentation von Schecks oder Wechseln nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Zug um Zug-Leistung, Vorleistung des Kunden

a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die LAMBRECHT meteo GmbH bei jedem Auftrag ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Auslieferung der Ware von einer Vorausleistung des vollständigen Preises durch den Kunden abhängig zu machen, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht zur Voraussetzung gemacht worden ist. Stattdessen kann die LAMBRECHT meteo GmbH den Versand auch per Nachnahme vornehmen.

b) Die LAMBRECHT meteo GmbH ist berechtigt, statt vereinbarter Vorleistung der Gesamtlieferung oder von Teillieferungen Zug-um-Zug-Leistung gegen Barzahlung oder Gewährung ausreichender Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs befürchten lassen. Als Anspruchsgefährdung gelten Scheck- oder Wechselproteste sowie Zahlungsverzug des Kunden wegen Überschreitung der Zahlungsfrist von 14 Tagen oder wegen vergeblicher einmaliger Mahnung durch die LAMBRECHT meteo GmbH. In diesen Fällen werden sämtliche Forderungen, die der LAMBRECHT meteo GmbH gegen den Kunden zustehen, sofort fällig.

c) Verweigert der Kunde die Zug- um-Zug-Leistung oder die Bestellung von Sicherheiten entgegen vorstehender Klausel b oder verweigert er die Vorausleistung oder den Nachnahmeversand entgegen vorstehender Klausel a, so ist die LAMBRECHT meteo GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber Zahlungsansprüchen der LAMBRECHT meteo GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um von der LAMBRECHT meteo GmbH schriftlich anerkannte oder um rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.

X. Eingangskontrolle, Abnahme, Rügelasten

1. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, darf der Kunde die Abnahme nicht wegen nicht wesentlicher Mängel verweigern.

2. Der Kunde hat ungeachtet der Ausgangskontrolle der LAMBRECHT meteo GmbH die gelieferten Produkte unverzüglich in handelsüblichem Umfang auf etwaige Sach- und, soweit schon möglich, auf Funktionsmängel hin zu untersuchen. Erkennbare Sach- und Funktionsmängel sind unverzüglich nach Eintreffen der Lieferung schriftlich und vorab in elektronischer Form zu rügen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Sachmangels oder der Funktionsstörung. Als Sachmängel gelten auch Mengen-, Dimensions- und Artabweichungen (§ 378 HGB - Aliudlieferung). Unterlässt der Kunde die gebotene formgerechte Rüge, verliert er das Recht, Ansprüche wegen Leistungsstörung geltend zu machen.

3. Auf Verlangen der LAMBRECHT meteo GmbH hat der Kunde Beauftragten der LAMBRECHT meteo GmbH die Untersuchung der gerügten Produkte zu gestatten. Die Untersuchung hat gegebenenfalls unter Einsatzbedingungen zu erfolgen. Der Kunde darf Veränderungen (Bearbeitung, Reparatur) an den gerügten Produkten, deren Einbau in zusammengesetzte Produkte oder eine sonstige betriebliche Verwendung nicht vornehmen, solange die LAMBRECHT meteo GmbH nicht entschieden hat, ob die Rüge als berechtigt anzuerkennen oder abzulehnen ist. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, verliert er jegliche Ansprüche wegen angeblicher Leistungsstörung, die auf den behaupteten Sach- oder Funktionsmangel gestützt wird.

XI. Leistungsstörungen wegen Sach- oder Funktionsmängeln

1. Ist ein Sach- oder Funktionsmangel erwiesen, ist die LAMBRECHT meteo GmbH berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu wählen. Zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche sowie zur Selbstbeseitigung ist der Kunde erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllungsbemühungen berechtigt.

2. Erfüllungsort aller Nacherfüllungsansprüche ist das Werk der LAMBRECHT meteo GmbH in Göttingen. Der Kunde hat das defekte Produkt mit eigenem Personal und auf eigene Kosten zu demontieren und sachgerecht verpackt zum Werk der LAMBRECHT meteo GmbH in Göttingen zu transportieren; für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Kunde. Der Kunde hat das instand gesetzte Produkt oder ein ersatzweise geliefertes Produkt mit eigenem Personal und auf eigene Kosten wieder zu montieren.

3. Die LAMBRECHT meteo GmbH ist berechtigt, etwaige Nacherfüllungsansprüche, die nach Eintritt der technischen Änderung eines Serienprodukts geltend gemacht werden, unter Aufrechterhaltung des Vertrages durch Lieferung eines kompatiblen Ersatzprodukts zu erfüllen.

4. Kann der Kunde gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen eines Sach- oder Funktionsmangels erheben, haftet die LAMBRECHT meteo GmbH für dem Liefergegenstand nicht selbst anhaftende Folgeschäden nur bis höchstens zum Rechnungswert des gerügten Produkts. Unberührt bleibt eine Haftung, soweit zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder unabdingbare Vorschriften der allgemeinen deliktischen Produzentenhaftung eingreifen.

5. Die LAMBRECHT meteo GmbH hat nicht für Sach- und Funktionsmängel einzustehen, die durch sachwidrige Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Inbetriebnahme, natürlichen Verschleiß, übermäßige bzw. unsachgemäße Beanspruchung, unsachgemäße Lagerung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel/Werkzeuge oder andere von der LAMBRECHT meteo GmbH unvorhersehbare oder unbeeinflussbare Umstände in der Betriebssphäre des Kunden verursacht worden sind.

6. a) Mangels abweichend vereinbarter Fristen verjähren Ansprüche und Rechte wegen Leistungsstörungen in Bezug auf Sach- und Funktionsmängel 12 Monate ab dem Tag des Versands der Ware. Gleichgestellt ist das Melden der Versandbereitschaft, sofern der Versand eine Mitwirkung des Kunden voraussetzt.

b) Das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sach- oder Funktionsmangels wird in gleicher Weise wie vorstehend unter Buchstabe a) geregelt zeitlich begrenzt.

c) Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Produkthaftungsansprüche wegen Personenschäden gelten die gesetzlichen Fristen.

7. Ersetzte Teile werden Eigentum der LAMBRECHT meteo GmbH.

XII. Zusicherungen, Beratung

1. Besondere Eigenschaften der Kaufsache werden von der LAMBRECHT meteo GmbH nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch vertraglich zugesichert. Sie bedürfen der ausdrücklichen Benennung in der Auftragsbestätigung. Die Benennung einer Industrienorm oder vom Kunden vorgegebener technischer Daten oder die Bezugnahme auf Konstruktionszeichnungen sind für sich genommen nicht als Zusicherung zu verstehen, sondern nur als Beschreibung des Vertragsgegenstandes.

2. Die Prüfung der Eignung eines Produkts für die betrieblichen Verwendungs-, Weiterbearbeitungs- oder Einbauzwecke des Kunden sowie die Güteauswahl unter ähnlichen Geräten, Instrumenten und deren technischen Komponenten gehört zum alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Jegliche Beratung und Empfehlung der LAMBRECHT meteo GmbH erfolgt zwar auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung des betrieblichen Erfahrungswissens, jedoch ohne Übernahme einer Haftung; eine vertragliche Nebenpflicht wird dadurch nicht übernommen.

XIII. Sonstige Haftungsbegrenzungen

1. Ansprüche gegen die LAMBRECHT meteo GmbH aus Verschulden bei Vertragsschluss sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Organs oder eines mit Prokura ausgestatteten leitenden Angestellten beruhen.

2. LAMBRECHT meteo GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch unsachgemäße Handhabung, Nutzung, Lagerung, Falschanschluss, Überspannung, Blitzschlag, Einwirkung externer Gewalt oder durch Wirkungen anderer Anlagenteile entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Beratung durch Mitarbeiter der LAMBRECHT meteo GmbH zurückzuführen sind; insoweit bleibt der Einwand der Mitverursachung durch den Kunden unberührt.

3. Ausgeschlossen wird die Haftung für Schäden, die nicht an dem Produkt der LAMBRECHT meteo GmbH selbst, sondern an anderen Teilen einer zusammengesetzten Anlage oder eines Fahrzeugs (z.B. Windkraftanlage, Schiff) entstanden sind (sog. Weiterfresserschäden), sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der LAMBRECHT meteo GmbH zurückzuführen sind.

4. Ausgeschlossen wird die Entschädigung für entgangenen Gewinn des Kunden infolge eines Sachmangels oder einer Fehlfunktion des gelieferten Produkts. Soweit die LAMBRECHT meteo GmbH für andere Vermögensschäden des Kunden haftet, weil sie für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter einzustehen hat, wird der Höhe nach auf den Deckungsbetrag der von der LAMBRECHT meteo GmbH abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Produkte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung einschließlich der Bezahlung von Nebenforderungen (z.B. Verzugsschäden wie Zinsen und Mahnspesen) im Eigentum der LAMBRECHT meteo GmbH. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die aus früheren oder nachfolgenden Verträgen resultieren. Er gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sowie für Forderungen der LAMBRECHT meteo GmbH gegen den Kunden aus anderem Rechtsgrund als aus Kauf oder Werklieferung einschließlich der Ersetzung sämtlicher vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder Scheckforderungen.

2. Verfügungsbefugnis

a) Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, insbesondere zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau, es sei denn, die LAMBRECHT meteo GmbH hat diese Berechtigung widerrufen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gilt nicht als im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt, wenn der Kunde die Abtretbarkeit seiner Forderung gegen seinen eigenen Abnehmer ausschließt (§ 399 BGB), von der Zustimmung des Abnehmers abhängig macht oder seine Forderung einer Aufrechnungsbefugnis des Abnehmers aussetzt. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über die Vorbehaltsware wird von der LAMBRECHT meteo GmbH in den vorbezeichneten Fällen nicht erteilt.

b) Die Verfügungsbefugnis nach der vorstehenden Klausel gilt als widerrufen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder wenn der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so dass er das Insolvenzverfahren beantragen müsste. Ein Widerruf der Verfügungsbefugnis aus sonstigen Gründen eines irregulären Verlaufs der Geschäftsbeziehung bleibt vorbehalten. Der Kunde verzichtet im Voraus auf die Einwendung, aus dem vorangegangen Kauf- oder Werklieferungsvertrag entgegenstehende Besitzrechte zu haben.

3. Weiterverarbeitung

a) Eine Verarbeitung der Vorbehaltssache oder deren Einbau in eine neue Sache beim Kunden erfolgt für die LAMBRECHT meteo GmbH, ohne dass dem Kunden deswegen Werklohnansprüche gegen die LAMBRECHT meteo GmbH erwachsen.

b) Entsteht durch das Zusammenfügen von Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht im Eigentum der LAMBRECHT meteo GmbH stehen, eine neue Sache oder Sachgesamtheit, so erwirbt die LAMBRECHT meteo GmbH im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote an der neuen Sache oder Sachgesamtheit.

c) Für die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung von Sachen oder Sachgesamtheiten, an denen die LAMBRECHT meteo GmbH Miteigentümerin ist, gilt die Regelung der vorstehenden Klauseln 2 a und b entsprechend.

4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

a) Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zugunsten des Kunden entstehenden Forderungen gegenüber dessen Abnehmern tritt der Kunde im Voraus an die LAMBRECHT meteo GmbH ab. Bei Miteigentumsware erfolgt die Abtretung anteilig im Wertverhältnis, das durch die vorstehende Klausel 3 b festgelegt wird.

b) Hat die Vorbehaltsware beim Kunden eine Wertsteigerung durch Bearbeitung oder Einbau erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag des Netto-Rechnungswertes der LAMBRECHT meteo GmbH zuzüglich 10 % dieses Rechnungswertes. Der Kunde darf die nicht abgetretenen Forderungsteile nicht zum Nachteil der LAMBRECHT meteo GmbH geltend machen.

c) Der Kunde bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Einziehung der an die LAMBRECHT meteo GmbH im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt; die LAMBRECHT meteo GmbH ist jederzeit und begründungslos zum Widerruf der Einziehungsbefugnis und zur Anzeige der Abtretung an die Abnehmer des Kunden berechtigt. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung kann die LAMBRECHT meteo GmbH verlangen, dass der Kunde die Abnehmer in einer Weise benennt, die der LAMBRECHT meteo GmbH eine Anzeige der Forderungsabtretung an die Abnehmer als Drittschuldner ermöglicht.

d) Hat der Kunde zugunsten Dritter (insbesondere kreditgebenden Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware zeitlich früher als an die LAMBRECHT meteo GmbH vorausabgetreten, so gilt dies nicht als Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr.

e) Will der Kunde die aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware entstehenden Forderungen an einen das Delkredere-Risiko übernehmenden Dritten verkaufen (echtes Factoring), so hängt die Wirksamkeit der Übertragung von der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LAMBRECHT meteo GmbH ab; anderenfalls gilt die Verfügung nicht als im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt. Dasselbe gilt, wenn der Forderungsverkauf an einen Dritten erfolgt, der das Delkredere-Risiko nicht oder nur eingeschränkt übernimmt (unechtes Factoring).

f) Alle durch den Kunden an die LAMBRECHT meteo GmbH vorausabgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware sichern nicht nur das Entgelt für die im Einzelfall veräußerte Vorbehaltsware, sondern auch sämtliche weiteren in den Klauseln 1 bis 3 genannten Ansprüche.

5. Informationspflichten des Kunden

a) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden, an die LAMBRECHT meteo GmbH vorausabgetretenen Forderungen oder Forderungsteile durch Dritte hat der Kunde die LAMBRECHT meteo GmbH unverzüglich zu verständigen. Unterbleibt diese Information, kann die LAMBRECHT meteo GmbH angemessenen Schadensersatz verlangen.

b) Der Kunde verpflichtet sich, der LAMBRECHT meteo GmbH unverzüglich diejenigen Informationen zu erteilen, welche die LAMBRECHT meteo GmbH zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Abnehmer des Kunden benötigt. Desgleichen hat der Kunde zum Beleg der Forderungen benötigte Dokumente aus seinen Geschäftsunterlagen in Kopie zur Verfügung zu stellen.

c) Der Kunde verpflichtet sich, Beauftragten der LAMBRECHT meteo GmbH auf deren Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zu gestatten, damit die Kennzeichnung, die gesonderte Lagerung oder der Abtransport von Vorbehaltsware erfolgen kann; der Kunde hat den Beauftragten der LAMBRECHT meteo GmbH die dafür erforderliche informatorische und logistische Unterstützung zu erteilen.

6. Vermeidung der Übersicherung

Soweit der Wert der Rechte, die der LAMBRECHT meteo GmbH aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit anderen vom Kunden der LAMBRECHT meteo GmbH etwa eingeräumten dinglichen Sicherheiten zustehen, die Forderungen der LAMBRECHT meteo GmbH aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 Prozent überschreitet, wird die LAMBRECHT meteo GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.